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Ihr Fernstudium durch Aufstiegs-BAföG finanzieren
Die finanzielle Förderung durch BAföG war ursprünglich für Studierende sowie Schülerinnen und Schüler zur Unterstützung ihres Werdegangs angedacht. Mittlerweile gibt es jedoch auch für Berufstätige eine Ausbildungsförderung – das sogenannte Aufstiegs-BAföG.
Grundsätzlich richtet sich die Gewährung des Aufstiegs-BAföG nach den Bestimmungen des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG). Das Ziel des AFBG ist es, Berufspraktiker bei einer beruflichen Aufstiegsfortbildung finanziell zu unterstützen bzw. sie zur Existenzgründung und Selbständigkeit zu ermutigen. Damit diese Ziele erfüllbar sind, ist die Vergabe des Aufstiegs-BAföG an bestimmte Voraussetzungen gebunden.
Gut zu wissen: Aufstiegs BAföG ersetzt das frühere Meister-BaföG!
Aufstiegs-BAföG und Meister-BaföG: Voraussetzungen für einen Fernkurs
Um Aufstiegs-BAföG zu erhalten, muss zunächst nachgewiesen werden, dass es sich bei der Fortbildungsmaßnahme um eine Aufstiegsfortbildung im Sinne des AFBG handelt und damit ein höherer Bildungsabschluss angestrebt wird. Dies gilt, wenn die Weiterbildung auf einen IHK- oder staatlich anerkannten Abschluss nach Berufsbildungsgesetz oder Handwerksordnung vorbereitet und über dem Niveau einer Facharbeiter-, Gesellen-, Gehilfenprüfung oder eines Berufsfachschulabschlusses liegt.
Bei Teilzeitmaßnahmen – wie Fernkursen an der sgd – müssen die Lehrveranstaltungen mindestens 400 Unterrichtsstunden innerhalb von 48 Monaten, bei durchschnittlich mindestens 18 Unterrichtsstunden je Monat, umfassen, damit sie die Voraussetzungen des AFBG erfüllen.
Da alle sgd-Kurse durch die staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) in Köln geprüft und zugelassen sind, werden auch Fernkurse durch das Aufstiegs-BAföG unterstützt. Schließt der Kurs zudem mit einer öffentlich-rechtlichen oder staatlichen Prüfung ab, steht einem Fernstudium mit Aufstiegs-BAföG bei der sgd nichts im Weg.
Aufstiegs-BAföG für Ihr Fernstudium nutzen
Auch wenn die Kurse alle Voraussetzungen für die Förderung erfüllen, ist darüber hinaus entscheidend, dass auch der Bewerber oder die Bewerberin die Vorgaben für das Aufstiegs-BAföG erfüllt.
Eine Förderung erhalten Sie, wenn Sie sich auf einen Fortbildungsabschluss zum/zur Handwerks- oder Industriemeister/in, Erzieher/in, Techniker/in, Fachkaufmann/frau, Betriebswirt/in oder auf eine von mehr als 700 vergleichbaren Qualifikationen vorbereiten.
Gefördert werden Sie auch, wenn Sie bereits über eine abgeschlossene Erstausbildung in Form eines Bachelorabschlusses oder einen mit diesem vergleichbaren Hochschulabschluss verfügen. Dies muss allerdings Ihr höchster Hochschulabschluss sein.
Außerdem besteht, insofern alle Voraussetzungen an den Lehrgang und an die Antragstellerin bzw. den Antragsteller selbst erfüllt sind, ein Rechtsanspruch auf Unterstützung durch Aufstiegs-BAföG. Zudem ist die Vergabe von Aufstiegs-BAföG altersunabhängig, anders als beim BAföG für Schüler und Studierende, wo die Altersgrenze bei 29 Jahres liegt.
Welche Fortbildungen werden mit dem AFBG gefördert?
Fortbildungen, die im Sinne des AFBG gefördert werden, müssen bestimmte Bedingungen erfüllen. In der beruflichen Bildung wird mit der Novellierung des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) zwischen drei Fortbildungsstufen unterschieden. Die erste Fortbildungsstufe ist der Abschluss mit dem Titel Geprüfte/r Berufsspezialist/-in. Die zweite Fortbildungsstufe strebt den Titel Bachelor Professional an und ist mit den Bachelor-Abschlüssen allgemeiner Hochschulen gleichwertig . Der Titel Master Professional wird mit der dritten Fortbildungsstufe erreicht und ist gleichzusetzen mit Master-Abschlüssen der allgemeinen Hochschulen. Wie die verschiedenen Abschlüsse nach dem Deutschen Qualifizierungsrahmen (kurz: DQR) eingestuft sind, finden Sie auch nochmal in unserem Glossar zu „Was ist DQR?“.
Wir haben die Voraussetzungen einmal für Sie aufgelistet:
- erste Fortbildungsstufe: Die Fortbildung muss mindestens 200 Unterrichtsstunden umfassen.
- zweite & dritte Fortbildungsstufe: Die Fortbildung muss mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen.
- Fernlehrgänge werden als Teilzeitmaßnahme gefördert, wenn die Voraussetzungen des AFBG erfüllt werden.
- Gefördert werden die Lehrgänge und Fortbildungen, die von zertifizierten Anbietern veranstaltet werden. Die sgd ist ein solcher Anbieter. Die Fernschule bietet nur Kurse an, die von der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) geprüft und zugelassen wurden. Darüber hinaus erfüllt ein Großteil der sgd-Fernlehrgänge die Anforderungen, um nach der Anerkennungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung (AZAV) zugelassen zu werden.
Finanzielle Leistungen beim Aufstiegs-BAföG
Insgesamt können bis zu 75% der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren gespart werden: Die Förderung setzt sich aus zwei Elementen zusammen. Zum einen aus einem Zuschuss in Höhe von 50 Prozent. Dieser ist nicht rückzahlungspflichtig. Zum anderen aus einem zinsgünstigen Darlehen der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW). Das Darlehen muss nicht verpflichtend in Anspruch genommen werden. Im Falle des Bestehens der Abschlussprüfung können Sie jedoch zusätzlich von einem Darlehenserlass in Höhe von 50% der Darlehenssumme profitieren.
Gefördert werden einkommens- und vermögensunabhängig die tatsächlich anfallenden Lehrgangs- und Prüfungsgebühren bis maximal 15.000 Euro sowie gegebenenfalls Zuschüsse zu Materialkosten eines Meisterprüfungsprojekts.
Für alleinerziehende Personen mit Kindern unter 14 Jahren oder mit Behinderung kann zusätzlich pro Kind pauschal ein Zuschuss zur Kinderbetreuung in Höhe von 150 Euro gewährt werden.
Die Förderungsdauer entspricht der Regelstudienzeit des Fernlehrgangs, welcher jedoch nach Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz auf maximal 48 Monate begrenzt ist. Die regelmäßige Lehrgangsteilnahme weisen Sie durch die Bearbeitung der Einsendeaufgaben und die Teilnahme an den verpflichtenden Seminarstunden des Lehrgangs nach. Verpflichtende Seminaranteile sind innerhalb der Regelstudienzeit im Fernunterricht zu belegen. Die Nachweise werden auf Nachfrage von der Bildungsberatung der sgd ausgestellt.
Aufstiegs-BAföG beantragen
Wenn Sie einen passenden förderfähigen sgd-Kurs gefunden haben, kann bei der zuständigen Behörde ein Förderantrag ausgehändigt oder unter www.aufstiegs-bafoeg.de heruntergeladen werden.
Anschließend senden Sie bitte Ihre ausgefüllte und unterschriebene Studienanmeldung zusammen mit den erforderlichen Formblättern aus dem Aufstiegs-BAföG-Förderantrag an die sgd.
Wenn Sie weitere Fragen zum Aufstiegs-BAföG haben, kann dafür telefonisch die gebührenfreie Hotline - 0800 6223634 - des Bundesministeriums für Bildung und Forschung sowie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit kontaktiert werden.

Sie sind nicht sicher, welche Förderung zu Ihnen passt?
Nutzen Sie unseren digitalen Förderberater, um die richtige Fördermöglichkeit zu finden:
Häufig gestellte Fragen zum Aufstiegs-BAföG
Was ist Aufstiegsbafög?
Aufstiegsbafög ist die Bezeichnung der staatlich geförderten Ausbildungsförderung für Berufstätige. Aufstiegsbafög wird für Fortbildungen gezahlt, die dazu dienen, einen höheren Berufsabschluss zu erlangen. Unter die typischerweise geförderten Fortbildungen fallen zum Beispiel Meisterkurse und Fachwirt-Kurse.
Was ist der Unterschied zu Meister Bafög?
Mit der Novellierung des BBiG (Berufsbildungsgesetz) gibt es für alle Fortbildungen, die einen höheren Ausbildungsabschluss anstreben, das Aufstiegsbafög. Damit ist das 1996 eingeführte Meister-Bafög eingeschlossen. Daher gibt es keinen Unterschied mehr zwischen Meister-Bafög und Aufstiegsbafög.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um Aufstiegsbafög zu erhalten?
Um Aufstiegsbafög zu erhalten, muss der angestrebte Ausbildungsabschluss höher sein als der bisherige Ausbildungabschluss. Außerdem muss ein Kurs oder Lehrgang ausgewählt werden, der die Voraussetzungen für eine Förderung erfüllt. Nur Lehrgänge zugelassener und zertifizierter Anbieter wie der Fernschule sgd werden gefördert.
Wie hoch ist der Satz für Aufstiegsbafög?
Die zugelassenen Lehrgänge und Prüfungen werden mit 50 Prozent von Staat bezuschusst. Für die verbleibenden 50 Prozent der Lehrgangs- und Prüfungskosten kann ein zinsgünstiges Darlehen bei der KfW (Kreditanstalt für Wiederaufbau) beantragt werden. Haben Sie die Prüfung erfolgreich bestanden, wird Ihnen noch einmal die Hälfte der Darlehenssumme erlassen. Machen Sie sich selbständig, dann wird Ihnen das Darlehen sogar ganz erlassen.