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Die Makler- und Bauträgerverordnung(MaBV) ist eine Rechtsverordnung, die sich aus der Gewerbeordnung ableitet.
Die Inhalte der MaBV lassen sich zunächst im Überblick wie folgt zusammenfassen:
Besondere Sicherungspflichten für Bauträger sowie für den Makler:
Die ersten Abschnitte der MaBV regeln Bestimmungen zum Schutz des Erwerbs von Immobilien und geben Hinweise zur Gestaltung sowie zum Abschluss eines Bauträgervertrages. Die Makler- und Bauträgerverordnung soll darüber hinaus den Schutz des Erwerbers beim Bauträgervertrag oder Maklervertrag gewährleisten.
Die §§ 2–8 der MaBV befassen sich mit der Sicherung fremder Vermögenswerte, die der Makler oder Bauträger in seiner Obhut haben könnte (Treuhandkonto, Sonderkonto für zu verwendende Gelder eines Auftraggebers). Sie sind für die typische Maklertätigkeit weniger von Bedeutung. Tritt jedoch der Makler für einen Vermieter mit Inkassovollmacht auf, so muss er diese Gelder getrennt von seinem Vermögen auf einem Treuhandkonto oder Sonderkonto einzahlen. Er darf sie keineswegs auf sein Geschäftskonto transferieren.
Die Regelungen für Makler nach MaBV ergeben sich aus den Vorschriften der §§ 9 ff. MaBV.
Die mit der Leitung des Maklerbetriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen müssen nach § 9 MaBV der zuständigen Behörde unverzüglich angezeigt werden. Dies gilt bei juristischen Personen auch für die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftervertrag jeweils zur Vertretung berufenen Personen. In der Anzeige sind anzugeben:
der betreffenden Personen.
Der § 10 MaBV beschreibt die Buchführungspflicht des Maklers. Der Immobilienmakler muss von der Annahme des Auftrages an Aufzeichnungen hierüber führen und dazugehörige Unterlagen und Belege geordnet aufbewahren. Die Aufnahmen sind zum Beispiel in deutscher Sprache aufzunehmen und müssen folgende Informationen enthalten:
Nach § 11 MaBV müssen Immobilienmakler dem Auftraggeber schriftlich und in deutscher Sprache unmittelbar nach Annahme des Auftrages die in § 10 MaBV geforderten Angaben mitteilen.
Der § 13 MaBV schreibt vor, welche Schriftstücke vom Makler im Einzelnen zu verwahren sind.
In § 14 MaBV ist geregelt, dass die in §§ 10–13 MaBV bezeichneten Geschäftsunterlagen 5 Jahre in den Geschäftsräumen des Maklers aufzubewahren sind.
Darüber hinaus sieht die MaBV in § 15b die Pflicht zur Weiterbildung vor. Daraus ergibt sich:
Die inhaltlichen Anforderungen an die Weiterbildung für Immobilienmakler nach MaBV bestehen in den nachfolgenden Bereichen:
Die Weiterbildung kann
oder in einer anderen geeigneten Form erfolgen. Bei Weiterbildungsmaßnahmen in einem begleiteten Selbststudium ist eine nachweisbare Lernerfolgskontrolle durch den Anbieter der Weiterbildung erforderlich.
Der Anbieter der Weiterbildung muss sicherstellen, dass die aufgeführten Anforderungen an die Qualität der Weiterbildungsmaßnahme eingehalten werden. Der Erwerb eines Ausbildungsabschlusses als Immobilienkaufmann oder Immobilienkauffrau oder eines Weiterbildungsabschlusses als Geprüfter Immobilienfachwirt oder Geprüfte Immobilienfachwirtin gilt als Weiterbildung.
Für zur Weiterbildung verpflichtete Gewerbetreibende und ihre zur Weiterbildung verpflichteten Beschäftigten, die im Besitz eines Ausbildungsabschlusses als Immobilienkaufmann oder Immobilienkauffrau oder eines Weiterbildungsabschlusses als Geprüfter Immobilienfachwirt oder Geprüfte Immobilienfachwirtin sind, beginnt die Pflicht zur Weiterbildung drei Jahre nach Erwerb des Ausbildungs- oder Weiterbildungsabschlusses.
Mehr Informationen über die Weiterbildung im Bereich Immobilien erhalten Sie auf den Kursseiten der sgd - Deutschlands führende Fernschule.
Gemäß § 16 MaBV ist der Makler verpflichtet, die sich aus den §§ 12–14 MaBV ergebenden Verpflichtungen für jedes Kalenderjahr durch einen geeigneten Prüfer prüfen zu lassen und der zuständigen Behörde den Prüfungsbericht spätestens bis zum 31. Dezember des folgenden Jahres zu übermitteln.
Der § 18 MaBV schließlich bezeichnet Verstöße gegen die Vorschriften des MaBV als Ordnungswidrigkeit.
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