Kindergeld für ihr Fernstudium nutzen

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Kindergeld für Ihr Fernstudium nutzen: Unterstützung für junge Erwachsene

Wer sich weiterbilden und sich vollständig auf das eigene Fernstudium konzentrieren möchte, braucht für die Dauer der Ausbildung bzw. des Studiums eine Finanzierung.  Möchte man keinen Kredit aufnehmen, kann man unter bestimmten Bedingungen seinen Anspruch auf Bildung mithilfe staatlicher Förderung verwirklichen.  Es gibt einige Möglichkeiten, eine finanzielle Unterstützung zu erhalten, ohne die Verpflichtung eines Kredites.

Eine gute Option ist zum Beispiel, das Kindergeld für ein Fernstudium zu verwenden. Diese Möglichkeit steht jedem jungen Erwachsenen offen, der bisher keine Erstausbildung, wie eine Lehre oder ein Studium, abgeschlossen und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Außerdem wird Kindergeld unabhängig von den Einkünften der Eltern für eine Erstausbildung bzw. ein Erststudium gezahlt und unterliegt keinen Einkommensgrenzen. Der Kindergeldanspruch kann bei der Familienkasse geltend gemacht werden. 

Sollte neben dem Fernstudium eine Erwerbstätigkeit bestehen, so darf diese eine Arbeitszeit von 20 Stunden pro Woche nicht überschreiten. 

Fernlehrgänge der sgd gelten immer dann im kindergeldrechtlichen Sinne als Berufsausbildung, wenn durch den Abschluss ein Abschlusszertifikat erworben wird, das als Befähigungsnachweis für das Berufsleben dient. Machen Sie also Gebrauch von Ihrem Kindergeldanspruch und nutzen Sie die Zeit effektiv, um sich für Ihren angestrebten Beruf fit zu machen! 
 

Voraussetzungen für Kindergeld im Fernstudium

Um für eine Berufsausbildung im Fernstudium Kindergeld zu erhalten, muss nachgewiesen werden, dass die oder der Auszubildende nachhaltig und ernsthaft bestrebt ist, das Ausbildungsziel zu erreichen. In vielen Fällen fordert die Familienkasse deshalb Leistungsnachweise oder die Zusendung von Einsendeaufgaben der Ausbildung an. Grund dafür ist die geringe Anzahl an Pflichtterminen im Fernunterricht, wodurch ein ernsthaftes Interesse am Ausbildungsziel in diesem Fall nicht durch Anwesenheitszeiten nachgewiesen werden kann, wie etwa in Ausbildungsbetrieben oder bei der schulischen Ausbildung.

Die sogenannte schulische Mindestorganisation spielt hier die entscheidende Rolle, die auf eine Mindeststundenanzahl abzielt, für ein Fernstudium aber seit einem Urteil des Bundesfinanzhofs nicht mehr gilt!

Ein Nachweis über geforderte geleistete Einheiten der vorangegangenen Monate und Jahre sollte Ihnen jedoch bei regelmäßiger Bearbeitung der in unserem sgd-OnlineCampus gestellten Aufgaben keine Schwierigkeiten bereiten.

Bei Fragen hierzu helfen wir Ihnen gerne und stellen Ihnen bei Bedarf einen Leistungsnachweis für den von Ihnen gewählten Fernlehrgang aus.

Kindergeld für Weiterbildung und Schulabschluss

Wenn Sie einen Fernlehrgang absolvieren möchten, um einen Schulabschluss, zum Beispiel das Abitur, nachzuholen, gilt dies ebenfalls als Berufsausbildung und kann durch Kindergeld unterstützt werden. Auch hier sind die Einkommensgrenzen sowie die Arbeitsstunden einer Erwerbstätigkeit zu beachten.

Hier ist entscheidend, dass die Eltern der oder des Auszubildenden den Antrag auf Kindergeld bei der Familienkasse stellen und unterschreiben. Das Kind kann das Kindergeld ohne Unterschrift der Eltern nicht selbst beantragen!

Der Anspruch auf Kindergeld verjährt erst nach 6 Monaten, weshalb auch rückwirkend für ein Fernstudium Kindergeld beantragt werden kann.

Tipp: Um das Kindergeld direkt selbst nutzen zu können, reicht ein Vermerk im Antrag auf Kindergeld, dass der Betrag monatlich direkt auf das Konto des Auszubildenden überwiesen werden soll. Dies ist auch vor der Erreichung der Volljährigkeit möglich.

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Bei Fragen zu finanzieller Unterstützung, Fördermöglichkeiten und passenden Lehrgängen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Rufen Sie uns einfach an: 06151 3842 811 oder senden Sie uns eine E-Mail an: Beratung@sgd.de

Wir freuen uns auf Sie, wenn Sie das passende Fernstudium für sich gefunden haben!

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