Kindergeld

Auch Abiturfernlehrgänge gelten als Berufsausbildung

Kindergeld bekommt jeder, der sich in einer Berufsausbildung befindet oder unmittelbar vor einer Berufsausbildung steht und das 25. Lebensjahr (übergangsweise das 27. Lebensjahr) noch nicht vollendet hat.

Ein SGD-Fernlehrgang gilt als Berufsausbildung im kindergeldrechtlichen Sinne, wenn das Kind damit ein Abschlusszertifikat anstrebt, das in der Berufswelt als Befähigungsnachweis genutzt werden kann. Grundsätzlich können Eltern von Kindern, die einen Fernlehrgang besuchen, für diese Zeit Kindergeld bekommen, weil der Lehrgang eine Berufsausbildung ist. Einzige Voraussetzung: Das Kind muss sich ernsthaft und nachhaltig auf das Ausbildungsziel vorbereiten. Auch ein Abiturfernlehrgang bei der SGD gilt als Berufsausbildung.

Als Nachweis benötigt der Antragsteller des Kindergeldes eine Bescheinigung der SGD über den belegten Fernlehrgang, der auf Anforderung jederzeit ausgestellt wird.

Wichtig ist, dass die Eltern den Antrag auf Kindergeld stellen und unterschreiben.

Bitte beachten Sie, dass für Kinder, die älter als 18 Jahre alt sind, eine Einkommensgrenze gilt. Wenn das Kind Arbeitslohn bezieht oder Einnahmen aus Kapitalvermögen, Vermietung oder Waisenrente erzielt, sollte darauf geachtet werden, dass die Betragsgrenze von 7.668,- € im Bezugsjahr nicht überschritten wird. Übrigens: Werbungskosten des Kindes, z. B. für die Fahrt zur Arbeit, werden bei der Ermittlung des Grenzeinkommens abgezogen.

 

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© SGD, 2010

 

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