Kindergeld
Auch Abiturfernlehrgänge gelten als Berufsausbildung
Kindergeld bekommt jeder, der sich in einer Berufsausbildung befindet oder unmittelbar vor einer Berufsausbildung steht und das 25. Lebensjahr (übergangsweise das 27. Lebensjahr) noch nicht vollendet hat.
Ein SGD-Fernlehrgang gilt als Berufsausbildung im kindergeldrechtlichen Sinne, wenn das Kind damit ein Abschlusszertifikat anstrebt, das in der Berufswelt als Befähigungsnachweis genutzt werden kann. Grundsätzlich können Eltern von Kindern, die einen Fernlehrgang besuchen, für diese Zeit Kindergeld bekommen, weil der Lehrgang eine Berufsausbildung ist. Einzige Voraussetzung: Das Kind muss sich ernsthaft und nachhaltig auf das Ausbildungsziel vorbereiten. Auch ein Abiturfernlehrgang bei der SGD gilt als Berufsausbildung.
Als Nachweis benötigt der Antragsteller des Kindergeldes eine Bescheinigung der SGD über den belegten Fernlehrgang, der auf Anforderung jederzeit ausgestellt wird.
Wichtig ist, dass die Eltern den Antrag auf Kindergeld stellen und unterschreiben.
Aufgrund des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 müssen volljährige Kinder und ihre Eltern für das Kindergeld ab Januar 2012 keine Erklärungen und Belege zum Einkommen der Kinder mehr einreichen. Bisher müssen Eltern und Kinder bei der Familienkasse nachweisen, dass sie die Einkommensgrenze für das Kind, von 8004 Euro pro Jahr, einhalten. Künftig muss erst nach Abschluss einer ersten Berufsausbildung nachgewiesen werden, dass das Kind neben der Ausbildung nicht mehr als 20 Stunden in der Woche erwerbstätig ist.
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