Fernstudieren und Steuern sparen

Unser Know-howLesedauer: 3 Minuten

Die Steuererklärung kann Dir bares Geld einbringen – vor allem, wenn Du die Kosten für Deine berufliche Weiterbildung geltend machst.

Eine berufliche Weiterbildung ist immer ein Gewinn. Zugegeben, Du investierst viel Zeit, Mühe und auch Geld. Doch all dies zahlt sich gleich mehrfach aus: Du entwickelst Dich sowohl fachlich als auch persönlich weiter, kannst neue Aufgaben und mehr Verantwortung übernehmen – und meist auch ein höheres Gehalt verlangen. 

Die Anstrengungen eines Fernstudiums werden dabei auch vom Staat belohnt: Wenn Du ein zu versteuerndes Einkommen hast, kannst Du die Ausgaben für Dein Fernstudium bei der Steuererklärung angeben – und dort werden die Kosten für eine berufliche Fortbildung mit bis zu 100 Prozent berücksichtigt. 

Welche Ausgaben werden berücksichtigt? 
Bei den Kosten für Dein Fernstudium denkst Du wahrscheinlich in erster Linie an die Studiengebühren. Doch Du kannst alle Ausgaben geltend machen, die im Rahmen Deiner Weiterbildung angefallen sind. Dazu zählen zum Beispiel Ausgaben für Fachliteratur, Arbeitsmittel, Büromaterial, Portokosten und eventuelle Prüfungsgebühren. Auch der Kauf eines Arbeitsgeräts, wie Laptop, Tablet oder Computer, kann berücksichtigt werden. Für den Internet- und Telefonanschluss kann zudem eine monatliche Pauschale berücksichtigt werden. 

Wenn zu Deinem Fernstudium auch der Besuch einer Präsenzveranstaltung nötig war, werden die Kosten für An- und Rückfahrt, Übernachtung sowie Verpflegung ebenfalls bis zu bestimmten Beträgen anerkannt. So beträgt etwa die Entfernungspauschale seit Anfang 2026 einheitlich 0,38 Euro – ab dem ersten Kilometer.

Wo genau sollen die Kosten aufgeführt werden? 
Wie die Kosten geltend gemacht werden, hängt von Deiner persönlichen Arbeitssituation ab: 

  1. Du bist Arbeitnehmer:in? Dann hast Du „Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit“. Die Kosten für Dein Fernstudium gelten dann als Weiterbildungskosten und werden in der Steuererklärung unter „Werbungskosten“ angegeben. Wichtig: Die Einreichung lohnt sich erst dann, wenn die Kosten die Werbungskostenpauschale in Höhe von 1.230 Euro übersteigen. 
     
  2. Du bist selbstständig oder betreibst ein Gewerbe? Dann laufen die Ausgaben für Dein Fernstudium unter dem Begriff Fortbildungskosten und können unter der Position „Betriebskosten“ beziehungsweise „Betriebsausgaben“ aufgeführt werden. 
     
  3. Bist Du Azubi in Erstausbildung? Dann kannst Du die Kosten für die Berufsausbildung als Sonderausgaben geltend machen: bis zu 6.000,- Euro pro Kalenderjahr. Beachte hierbei, dass dies nur für eine Erstausbildung oder ein Erststudium gilt. Wie es mit Kosten für eine Zweitausbildung oder ein Zweitstudium aussieht, lässt sich nicht pauschal beantworten. Es besteht eventuell die Möglichkeit, diese als Werbungskosten abzusetzen. In diesem Fall ist das zuständige Finanzamt der richtige Ansprechpartner und kann Auskunft geben.

Lohnenswerte Papierarbeit 
Wie viel Geld Du genau zurückbekommst, wird durch verschiedene Faktoren beeinflusst: von der Summe der entstandenen Kosten etwa, aber auch von der Höhe Deiner Einkünfte, Deiner Steuerklasse und Deinem Familienstand. Für die meisten Fälle lässt sich jedoch sagen, dass sich die Erstellung einer Steuererklärung allemal lohnt. 

Wenn Du detaillierte Auskünfte zu Deiner persönlichen Situation wünschst oder Fragen zu einzelnen Posten hast, empfehlen wir Dir, Dich am besten an Deine:n Steuerberater:in oder Dein Finanzamt zu wenden – dort erhältst Du fachkundigen Rat. Auch der SGD-Studierendenservice kann Dir unter 06151 3842-6 erste Auskünfte geben. 

Übrigens: Wenn Du Bescheinigungen für Dein SGD-Fernstudium für das Finanzamt benötigst, kannst Du sie bequem über den SGD-OnlineCampus abrufen.

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