Fernstudieren und Steuern sparen

Unser Know-howLesedauer: ca. 2 Minuten

Die Steuererklärung kann Ihnen bares Geld einbringen – vor allem, wenn Sie die Kosten für Ihre berufliche Weiterbildung geltend machen.

Eine berufliche Weiterbildung ist immer ein Gewinn. Zugegeben, Sie investieren viel Zeit, Mühe und auch Geld. Doch all dies zahlt sich gleich mehrfach aus: Sie entwickeln sich sowohl fachlich als auch persönlich weiter, können neue Aufgaben und mehr Verantwortung übernehmen – und meist auch ein höheres Gehalt verlangen.

Die Anstrengungen eines Fernstudiums werden dabei auch vom Staat belohnt: Wenn Sie ein zu versteuerndes Einkommen haben, können Sie die Ausgaben für Ihr Fernstudium bei der Steuererklärung angeben – und dort werden die Kosten für eine berufliche Fortbildung mit bis zu 100 Prozent berücksichtigt.

Welche Ausgaben werden berücksichtigt?
Bei den Kosten für Ihr Fernstudium denken Sie wahrscheinlich in erster Linie an die Studiengebühren. Doch Sie können alle Ausgaben geltend machen, die im Rahmen Ihrer Weiterbildung angefallen sind. Dazu zählen zum Beispiel Ausgaben für Fachliteratur, Arbeitsmittel, Büromaterial, Portokosten und eventuelle Prüfungsgebühren. Auch der Kauf eines Arbeitsgeräts wie eines Laptops, Tablets oder Computers kann berücksichtigt werden.

Für den Internet- und Telefonanschluss kann zudem eine monatliche Pauschale berücksichtigt werden. Wenn zu Ihrem Fernstudium auch der Besuch einer Präsenzveranstaltung nötig war, werden die Kosten für An- und Rückfahrt, Übernachtung sowie Verpflegung ebenfalls bis zu bestimmten Beträgen anerkannt.

Wo genau sollen die Kosten aufgeführt werden?
Wie die Kosten geltend gemacht werden, hängt von Ihrer persönlichen Arbeitssituation ab:

  • Sind Sie Arbeitnehmer:in? Dann haben Sie „Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit“. Die Kosten für Ihr Fernstudium gelten dann als Weiterbildungskosten und werden in der Steuererklärung unter „Werbungskosten“ angegeben.
  • Sind Sie selbstständig oder betreiben ein Gewerbe? Dann laufen die Ausgaben für Ihr Fernstudium unter dem Begriff Fortbildungskosten und können unter der Position „Betriebskosten“ beziehungsweise „Betriebsausgaben“ aufgeführt werden.
  • Sind Sie Azubi? Dann können Sie die Kosten für die Berufsausbildung als Sonderausgaben geltend machen: bis zu 6.000,- Euro pro Kalenderjahr. Beachten Sie hierbei, dass dies nur für eine Erstausbildung oder ein Erststudium gilt. Wie es mit Kosten für eine Zweitausbildung oder ein Zweitstudium aussieht, lässt sich nicht pauschal beantworten. In diesem Fall ist das zuständige Finanzamt der richtige Ansprechpartner und kann Auskunft geben.

Lohnenswerte Papierarbeit
Wie viel Geld Sie genau zurückbekommen, wird durch verschiedene Faktoren beeinflusst: von der Summe der entstandenen Kosten etwa, aber auch von der Höhe Ihrer Einkünfte, Ihrer Steuerklasse und Ihrem Familienstand. Für die meisten Fälle lässt sich jedoch sagen, dass sich die Erstellung einer Steuererklärung allemal lohnt.

Wenn Sie detaillierte Auskünfte zu Ihrer persönlichen Situation wünschen oder Fragen zu einzelnen Posten haben, empfehlen wir Ihnen, sich am besten an Ihre:n Steuerberater:in oder Ihr Finanzamt zu wenden – dort erhalten Sie fachkundigen Rat. Auch der SGD-Studierendenservice kann Ihnen unter 06151 3842-6 erste Auskünfte geben.

Übrigens: Wenn Sie Bescheinigungen für Ihr SGD-Fernstudium für das Finanzamt benötigen, können Sie sie bequem über den SGD-OnlineCampus abrufen.

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