Steuern sparen
Volle steuerliche Absetzbarkeit aller Lehrgangskosten
Nach einem Grundsatzurteil des Bundesfinanzhofes (BFH) sind die Kosten für eine beruflich bedingte Fort- oder Weiterbildung als Werbungskosten von der Steuer absetzbar.
Aufwendungen für eine Fort- oder Weiterbildung in einem ausgeübten Beruf sowie Aufwendungen für eine Umschulung nach Abschluss einer Erstausbildung können Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit sein. Daraus ergeben sich im Einzelfall erhebliche Steuereinsparungen, die eine Weiterbildung wirtschaftlich noch attraktiver machen.
Fort- und Weiterbildungskosten im Sinne des Einkommensteuerrechts sind alle Aufwendungen, die der Arbeitnehmer leistet, um seine Kenntnisse und Fertigkeiten im ausgeübten Beruf zu erhalten, zu erweitern oder den sich ändernden Anforderungen anzupassen.
Diese Kosten können Sie steuerlich geltend machen:
- Studiengebühren
- Prüfungsgebühren
- Seminargebühren
- Fachliteratur
- Kosten für Fahrten zu den Seminaren und zu Arbeitsgemeinschaften
- Arbeitsmittel (z. B. Computer, Software)
- Übernachtungskosten (bei Seminarteilnahme)
- Verpflegungsaufwand (bei Seminarteilnahme)
In welcher Höhe diese Abzüge bei der Ermittlung Ihres zu versteuernden Einkommens Berücksichtigung finden hängt vom Einzelfall ab. Um auf der sicheren Seite zu sein, sollten Sie sich zur Beantwortung diese Frage an Ihren Sachbearbeiter beim zuständigen Finanzamt oder an Ihren Steuerberater wenden.
Eine Bescheinigung über Ihre gezahlten Studiengebühren oder über eventuell anfallende Seminarkosten stellen wir Ihnen jederzeit aus.
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